33 und 67; act. G 15 Rz. 4), könnte diesem Umstand kein Einfluss auf die Beantwortung der streitigen Frage zukommen. Diesfalls wäre von den Beschwerdeführern ein Witterungsschutz in Form einer Abdeckung bzw. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abdichtung anzubringen. Insbesondere vermöchte der erwähnte Umstand nicht zu belegen, dass ohne die streitige Erweiterung (Einhausung) auch die Funktionsfähigkeit des Lifts für die beiden Wohnungen im Erd- und Untergeschoss tangiert wäre, wie die Beschwerdeführer geltend machen (act. G 5 Rz. 49 und 69).