Von daher darf davon ausgegangen werden, dass der Lift entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 5 Rz. 49) - auch ohne die erstellte Erweiterung - ausreichend witterungsgeschützt und dementsprechend funktionsfähig realisiert werden kann (vgl. Foto Nr. 8 des Rekursaugenscheins; act. G 8/16 Beilage). Die Erweiterung der Dachaufbaute ermöglicht nach den Feststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen den Ausstieg aus der Liftkabine im Estrich in aufrechter Haltung (vgl. act. G 2 E. 4.4). Aber selbst wenn die Lifttüre nach Entfernung der Erweiterung (teilweise) der Witterung ausgesetzt wäre (vgl. act. G 5 Rz. 33 und 67;