3.3.2. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vertretenen Bewilligungsfähigkeit der Einhausung für die Liftüberfahrt (act. G 5 Rz. 31) ist vorab festzuhalten, dass eine Einhausung - wenn auch ohne die nunmehr zur Diskussion stehende Erweiterung - bereits im ursprünglichen Baugesuch enthalten und im Beschluss vom 9. Mai 2017 bewilligt worden war (vgl. act. G 2/1 Sachverhalt B.a, sowie act. G 8/12/8 Grundrissplan 1:50 Nachtragseingabe [rot markiert]). Von daher darf davon ausgegangen werden, dass der Lift entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführer (act.