Die Vorinstanz brachte somit die die wesentlichen Fragen zur Sprache und legte ihren Standpunkt dar. Der Rekursentscheid zeigt die für die Vorinstanz wesentlichen Überlegungen in zureichender Weise auf und setzt sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander (vgl. dazu statt vieler BGer 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hierzu vernehmen zu lassen, was sie in der Folge auch taten. Ein Begründungsmangel bzw. eine Gehörsverletzung liegt angesichts dieser Gegebenheiten nicht vor.