Ebenfalls Stellung bezog der Rekursentscheid zu den mit CHF 250'000 geltend gemachten Wiederherstellungskosten und erachtete sie als nicht belegt. Unzutreffend ist daher der Einwand der Beschwerdeführer, der nicht nachgewiesene gute Glaube sei als Argument missbraucht worden, dieses Vorbringen im Rekurs nicht oder nur beschränkt zu berücksichtigen (act. G 5 Ziff. 29). Den fehlenden guten Glauben führte der Rekursentscheid bezüglich der erwähnten Argumente nur ergänzend ("… auch …") an (act. G 2 S. 11 E. 5.2 letzter Absatz). Die Vorinstanz brachte somit die die wesentlichen Fragen zur Sprache und legte ihren Standpunkt dar.