Verweigerung der Bewilligung des Nachtragsgesuchs die Funktionsfähigkeit des rechtskräftig bewilligten Lifts über alle Geschosse beeinträchtige und im Ergebnis einem Widerruf der Bewilligung vom 9. Mai 2017 gleichkomme (vgl. act. G 5 Ziff. 27-29), erachtete der Rekursentscheid ausdrücklich als nicht belegt (act. G 2 S. 10 Mitte). Damit tat die Vorinstanz ihren materiellen Standpunkt unmissverständlich kund. Ebenfalls Stellung bezog der Rekursentscheid zu den mit CHF 250'000 geltend gemachten Wiederherstellungskosten und erachtete sie als nicht belegt.