3.3.1. Zur Rüge der Beschwerdeführer, dass auf ihre Rekursbegründung nicht eingegangen bzw. diese inhaltlich nicht berücksichtigt worden sei (act. G 5 Rz. 25-30), ist festzuhalten, dass der Rekursentscheid die Grundsätze betreffend Einhaltung der Firsthöhe darlegte und festhielt, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Erweiterung der Liftaufbaute nicht mehr um einen technischen Bauteil handle, für welchen die Firsthöhe nicht einzuhalten wäre. Das Argument, wonach die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte