Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme würde zu einem undichten Dach und einem infolge Witterungseinflusses insgesamt nicht mehr nutzbaren Lift führen, der im Vertrauen auf die im ersten Bewilligungsverfahren erteilte Bewilligung erstellt worden sei. Bei Entfernung der Einhausung werde die Funktionsfähigkeit des Lifts für das gesamte Wohnhaus eingeschränkt. Das obere Liftdrittel rage ohne Witterungsschutz aus dem Dach und das deswegen undichte Dach werde dazu führen, dass der Lift nicht mehr funktioniere.