Dies habe die Rekursinstanz aktenwidrig nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführer hätten baulich einfach das umgesetzt, was sie in guten Treuen bereits für bewilligt gehalten hätten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Wiederherstellung) sei das Interesse der Beschwerdeführer für die Beibehaltung der Einhausung für die Liftüberfahrt von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme würde zu einem undichten Dach und einem infolge Witterungseinflusses insgesamt nicht mehr nutzbaren Lift führen, der im Vertrauen auf die im ersten Bewilligungsverfahren erteilte Bewilligung erstellt worden sei.