Die Einhausung der bereits bewilligten Liftüberfahrt erweise sich als bloss untergeordnete Massnahme, welche die optische Wahrnehmbarkeit der Liftüberfahrt nur minim verändere. Mit dem ersten Baugesuch vom 20. April 2017 hätten die Beschwerdeführer einen (funktionsfähigen) Lift zur Erschliessung des Estrichgeschosses unterbreiten wollen. Dieser Schluss dränge sich umso mehr auf, wenn berücksichtigt werde, dass der in der westlichen Gebäudehälfte gelegene Teil des Estrichs entgegen den Feststellungen im Augenscheinprotokoll ausschliesslich mit Lift erschlossen werden könne. Dies habe die Rekursinstanz aktenwidrig nicht berücksichtigt.