Funktionsfähigkeit des bereits bewilligten Lifts sichergestellt werden könnten, ohne dass die dafür erforderlichen Dimensionen überschritten würden. Die gesamte Estrichfläche sei bereits im Jahr 1980 bewilligt worden und werde durch das Nachtragsbaugesuch nicht vergrössert. Auch wenn die jetzige Firsthöhe nicht den Vorgaben des aktuellen BauR entspreche, sei zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus rechtmässig bewilligt worden sei und die Bestandes- und Erweiterungsgarantie nach Art. 109 PBG geniesse. Die Einhausung der bereits bewilligten Liftüberfahrt erweise sich als bloss untergeordnete Massnahme, welche die optische Wahrnehmbarkeit der Liftüberfahrt nur minim verändere.