Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von Art. 27 Abs. 2 BauR, wonach die nachträglich zur Bewilligung eingegebene Einhausung der Liftüberfahrt zur bereits bewilligten Liftüberfahrt zu zählen sei, führe lediglich dazu, dass Bestand und künftige © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte