Auch die Einhausung stelle ein technisches Bauteil im Sinn dieser Bestimmung dar. Wenn die Rekursinstanz den klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 BauR ("technische Bauteile") unter Heranziehung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts, welche zur Frage der "technischen Notwendigkeit" ergangen und daher für den vorliegenden Fall gar nicht massgebend seien, verbiege, stelle dies eine unzulässige Auslegung contra verba mittels unzulässigen Zirkelschlusses dar. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von Art.