Der gute Glaube werde indes von Gesetzes wegen vermutet. Wenn der nicht nachgewiesene gute Glaube als Argument dafür missbraucht werde, im Rekursverfahren vorgebrachte Argumente nicht bzw. nur beschränkt zu berücksichtigen, stelle dies eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Weiteren folge aus Art. 27 BauR, dass die Erstellung von Liftüberfahrten generell zulässig sei und sie von Gesetzes wegen als technische Bauteile gelten würden, welche die reglementarische Firsthöhe nicht einhalten müssten. Die Dimensionen der technischen Bauteile würden durch Art. 27 BauR nicht beschränkt. Auch die Einhausung stelle ein technisches Bauteil im Sinn dieser Bestimmung dar.