Dafür sollte die Überdachung in Richtung Süden verlängert und das dadurch oberhalb des bewilligten Dachraums entstehende zusätzliche Volumen eingewandet werden. Der angefochtene Rekursentscheid sei in mehrfacher Hinsicht willkürlich. Die Verweigerung der Bewilligung des Nachtragsgesuchs beeinträchtige die Funktionsfähigkeit des rechtskräftig bewilligten Lifts über alle Geschosse und komme im Ergebnis einem Widerruf der Bewilligung vom 9. Mai 2017 gleich. Gemäss Rekursentscheid seien diese Argumente aufgrund des nicht nachgewiesenen guten Glaubens nur beschränkt zu berücksichtigen. Der gute Glaube werde indes von Gesetzes wegen vermutet.