3.2. Die Beschwerdeführer halten fest, im Rahmen des ursprünglichen Baugesuchs vom 20. April 2017 habe für die vorgesehene gewerbliche und private Estrichnutzung die Zugänglichkeit des oberhalb der Garage im Dachgeschoss gelegenen Estrichs komfortabler gestaltet und daher mit Lift sichergestellt werden sollen. Gegenstand der Nachtragseingabe vom 9. November 2017 sei denn nun auch die zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft des Lifts unabdingbare Ergänzung der Einhausung der bereits bewilligten Liftüberfahrt gewesen. Dafür sollte die Überdachung in Richtung Süden verlängert und das dadurch oberhalb des bewilligten Dachraums entstehende zusätzliche Volumen eingewandet werden.