© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer am Bestand der illegalen Erweiterung der Liftaufbaute bzw. am Verzicht auf die Wiederherstellung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bauvorschriften und der Rechtsgleichheit. Die Wiederherstellung erweise sich als zumutbar. Da sie auch geeignet sei und keine mildere Massnahme ersichtlich sei, sei die Wiederherstellungsanordnung als verhältnismässig zu beurteilen (act. G 2/1 S. 10 f.).