Mit der Beschwerdebeteiligten sei vielmehr davon auszugehen, dass diesbezüglich nur untergeordnete bauliche Massnahmen zu treffen seien. Dies auch deshalb, weil die Bauarbeiten nach Einreichung des nachträglichen Baugesuchs eingestellt worden seien bzw. die Erweiterung zum Zeitpunkt des Augenscheins noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Der Einhaltung der bewilligten Dimension der Dachaufbaute komme ein öffentliches Interesse zu. Hinzu komme, dass die Interessen des Beschwerdegegners erheblich betroffen seien, da die Lifterweiterung von dessen Liegenschaft aus gut sichtbar sei. Es rechtfertige sich nicht, die privaten Interessen der