Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Entfernung der Erweiterung die Funktionsfähigkeit des Lifts für die unterhalb des Estrichs liegenden Stockwerke beeinträchtigen sollte. Ebenso sei nicht auszuschliessen, dass selbst der Estrich mittels Lift zugänglich bleiben werde, auch wenn ein Ausstieg in aufrechter Haltung ohne die Erweiterung nicht möglich sei. Im Weiteren seien die von den Beschwerdeführern angeführten Wiederherstellungskosten von CHF 250'000 nicht ausgewiesen und erschienen massiv zu hoch. Mit der Beschwerdebeteiligten sei vielmehr davon auszugehen, dass diesbezüglich nur untergeordnete bauliche Massnahmen zu treffen seien.