Nicht belegt sei, dass die von der Beschwerdebeteiligten angerordnete Massnahme (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) den Ausstieg aus dem Lift im Estrich verunmöglichen sowie die Funktionsfähigkeit des Lifts für das gesamte Wohnhaus einschränken würde. Hingegen habe festgestellt werden können, dass die Erschliessung aller Stockwerke auch ohne Lifterweiterung gewährleistet sei. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Entfernung der Erweiterung die Funktionsfähigkeit des Lifts für die unterhalb des Estrichs liegenden Stockwerke beeinträchtigen sollte.