Während der Bauarbeiten habe sich nun ergeben, dass sich ein Ausstieg aus dem Lift im Estrich als schwierig gestalten würde bzw. in der Planung nicht bedacht worden sei. Mit Blick auf die augenfällige Abweichung von den Baugesuchsunterlagen (Erweiterung der Liftaufbaute auch in der Tiefe um 1 m bzw. 1.75 m) sei mindestens von einem fahrlässigen Vorgehen der Bauherrschaft auszugehen, was ein gutgläubiges Handeln ausschliesse (act. G 2/1 S. 9 f.).