Die im Streit liegende Erweiterung der Liftaufbaute überrage die Firsthöhe des rechtskräftig bewilligten Wohnhauses (11.13 m) um weitere rund 0.95 m und messe in der Tiefe ca. 1 m bzw. 1.75 m. Bereits die bewilligte Firsthöhe überrage die reglementarischen Vorgaben um 1.13 m. Folglich könne die zusätzliche Erweiterung der Liftaufbaute nicht als geringfügige Abweichung von den Bauvorschriften qualifiziert werden. Während der Bauarbeiten habe sich nun ergeben, dass sich ein Ausstieg aus dem Lift im Estrich als schwierig gestalten würde bzw. in der Planung nicht bedacht worden sei.