Erweiterung eines allenfalls zu Unrecht bewilligten Zustands begründen. Die Interessen von Nachbarn, die im Schutzbereich von Bauvorschriften ständen, gingen in der Regel dem Interesse des Bauherrn, eine rechtswidrige Baubewilligung zu erhalten, vor (VerwGE B 2009/149 vom 28. Januar 2010 E. 2.3.4 ff.). Die Beschwerdebeteiligte habe somit die Baubewilligung für die Erweiterung der Liftaufbaute zu Recht verweigert (act. G 2/1 S. 5-9).