Unter diesen Umständen hätte die Erweiterung der Liftaufbaute die reglementarische Firsthöhe einhalten müssen. Im Weiteren würde selbst eine fälschlicherweise (falsche Anwendung von Art. 27 Abs. 2 BauR) erteilte Baubewilligung (vom 9. Mai 2017) keinen Anspruch auf © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte