Demgegenüber diene sie in keiner Weise der darunterliegenden Wohnung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit der Erweiterung lediglich die oberste Wohnung hätte zugänglich gemacht werden sollen und der Lift aus technischen Gründen über das Dach hinaus hätte geführt werden müssen. Die oberste Wohnung sei aber offensichtlich auch ohne Erweiterung mittels Lift zugänglich. Von einer technisch notwendigen Erweiterung könne deshalb nicht gesprochen werden. Dies selbst dann nicht, wenn die Erweiterung als notwendig für die Funktionsfähigkeit des Lifts im Estrich erachtet würde. Unter diesen Umständen hätte die Erweiterung der Liftaufbaute die reglementarische Firsthöhe einhalten müssen.