3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Höhe der Liftaufbaute ab Fussboden Estrich von 3.12 m entspreche in etwa der Höhe der Liftkabine (2.19 m) plus einem Hohlraum oberhalb der Liftkabine (0.74 m). Die streitige Erweiterung sei eine Art "Vorzimmer" der Liftaufbaute, welche den Ausstieg in aufrechter Haltung aus der Liftkabine ermögliche. Die Erweiterung diene dem Zugang zum Estrich mittels Lift. Sie vergrössere grundsätzlich den nutzbaren Raum im Estrich und ermögliche einen ungehinderten Zugang zu diesem mittels Lift. Demgegenüber diene sie in keiner Weise der darunterliegenden Wohnung.