Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 657; siehe auch Art. 83 Abs. 2 PBG). 2.3. Nach Art. 159 Abs. 1 lit. d PBG verfügt die zuständige Gemeindebehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird. Können Bauten und Anlagen aufgrund materieller Rechtswidrigkeit auch nachträglich nicht bewilligt werden (vgl. Art. 159 Abs. 1 lit. c PBG), folgt daraus aber noch nicht notwendigerweise, dass sie abgebrochen werden