27 Abs. 2 BauR technische Bauteile wie Liftüberfahrten, Lüftungsanlagen, Oblichter, Antennen, Solaranlagen oder Kamine. Als "technisch bedingte" oder "technisch notwendige" Aufbauten wie Kamine, Ventilationszüge, Liftaufbauten, Antennen, Solarzellen, Sonnenkollektoren usw. sind nach der Praxis nur jene Dachaufbauten zu qualifizieren, die dem darunter liegenden Gebäude funktionell dienen, für dessen Betrieb erforderlich sind und nicht anders als über das Dach geführt werden können (VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 mit Hinweis auf VerwGE B 2009/104 vom 28. Januar 2010 E. 2.3.4 und VerwGE B 2004/149 vom 22. März 2005 E. 2c, www.gerichte.sg.ch, sowie B. Heer, St.