2.2. Unbestritten blieb, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführer mit einer Firsthöhe von 11.13 m die gemäss Regelbauweise in der Zone W2a zulässige Firsthöhe von 10 m (Art. 9 Baureglement der Gemeinde D.__ [BauR]) überschreitet und der Liftaufbau sowie dessen Erweiterung die erwähnte Firsthöhe nochmals zusätzlich um 95 cm überragen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BauR ist die Firsthöhe von allen Gebäudeteilen einzuhalten. Ausgenommen hiervon sind nach Art. 27 Abs. 2 BauR technische Bauteile wie Liftüberfahrten, Lüftungsanlagen, Oblichter, Antennen, Solaranlagen oder Kamine.