Der erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdebeteiligten erging am 8. Mai 2018 (act. G 8/12/1) und damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben ist somit das PBG anwendbar.