Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 478 und 579 f.). Auf den - die rechtskräftige Baubewilligung vom 9. Mai 2017 betreffenden - Eventualantrag des Beschwerdegegners (act. G 10 Anträge Ziff. 2) sowie die entsprechenden Darlegungen (insbesondere act. G 10 Ziff. 1.2.3, 1.2.6 und 2.2.4) ist somit im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Auch ein Beizug der Akten betreffend das Baugesuch vom 20. April 2017, wie ihn die Beschwerdeführer beantragen (act. G 5 II. Rz. 8), kann von daher unterbleiben.