2.1. Gegenstand des Rekursverfahrens und des Rekursentscheids bildete einzig die Frage, ob die Beschwerdebeteiligte die Baubewilligung für die Erweiterung der Liftaufbaute nachträglich zu Recht verweigerte (vgl. dazu Planausschnitte in act. G 5 Rz. 20 und 21). Im Beschwerdeverfahren können lediglich Sachverhalte, die Gegenstand des Rekursverfahrens gebildet hatten, beurteilt werden (vgl. Cavelti/Vögeli, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte