B.c. In der Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 bestätigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Anträge und Ausführungen (act. G 15). Hierzu äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit Eingabe vom 8. November 2019 (act. G 18). B.d. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: