Garage liegenden Estrichs mit Lift zu widerrufen sowie eine Rückbauverfügung für die ganze Dachaufbaute im Sinn der Erwägungen zu verfügen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer (Ziff. 3). Die Beschwerdebeteiligte beantragte in der Vernehmlassung vom 18. September 2019 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihren Entscheid vom 8. Mai 2018 sowie die Ausführungen der Vorinstanz (act. G 11).