B.b. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 26. August 2019 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und äusserte sich ergänzend zu den Vorbringen in der Beschwerde (act. G 7). Rechtsanwältin lic. iur. Marie-Theres Huser, Zürich, beantragte in der Vernehmlassung vom 16. September 2019 (act. G 10) für den Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerdebeteiligte anzuweisen, die Baubewilligung vom 9. Mai 2017 hinsichtlich der Vertikalerschliessung des über der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte