In der Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2019 bestätigte und begründete die Rechtsvertreterin das gestellte Rechtsbegehren. Zusätzlich beantragte sie die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdebeteiligte zur Erteilung der Baubewilligung für das Nachtragsbaugesuch vom 9. November 2017 (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren zulasten Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Beschwerdebeteiligten (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag, Verwaltungsrichter Kurt Steiner habe für die Behandlung der Beschwerdesache in den Ausstand zu treten (act. G 5).