B.a. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwältin Deillon für A.__ und B.__ mit Eingabe vom 5. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2019 bestätigte und begründete die Rechtsvertreterin das gestellte Rechtsbegehren.