Eine gegen dieses Gesuch von C.__ erhobene Einsprache (act. G 8/12/5) hiess der Gemeinderat D.__ mit Beschluss vom 8. Mai 2018 gut, verweigerte die nachträgliche Baubewilligung für die Erweiterung der Liftaufbaute und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an (act. G 8/12/1). Den gegen diesen Beschluss von Rechtsanwältin Dr. iur. Bettina Deillon, St. Gallen, für A.__ und B.__ erhobenen Rekurs (act. G 8/1 und 8/5) wies das Baudepartement, nachdem es mit den Verfahrensbeteiligten am 7. November 2018 einen Augenschein vor Ort durchgeführt hatte (act. G 8/16), mit Entscheid vom 22. Mai 2019 ab (act. G 2/1). B.