Dies lasse sich mit dem Sinn und Zweck einer Ausnahmebewilligung nicht vereinbaren (Verwaltungsgericht, B 2019/124). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_131/2020). Entscheid vom 23. Januar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Reiter und Zindel; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, B.__, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte