Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Bewilligungsverweigerung sowie die Wiederherstellungsverfügung. Es hielt unter anderem fest, eine Ausnahmebewilligung komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil mit der Bewilligung der Erweiterung der Liftaufbaute über die die reglementarische Firsthöhe hinaus eine weitere Ausnahme zu einer bereits früher in der gleichen Angelegenheit rechtskräftig bewilligten Ausnahme zugelassen würde. Dies lasse sich mit dem Sinn und Zweck einer Ausnahmebewilligung nicht vereinbaren (Verwaltungsgericht, B 2019/124).