{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-124_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6563&type=1563347022&cHash=d46f9bc9f928ab7afb5c753f5c59dff4", "Checksum": "f8811667b44788a5922cd717db9066f2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:39", "Checksum": "d94c9cf3e72702dab2543be3de993f57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIhr Vorbringen in der Beschwerdebegründung, wonach ein Ersatz der gesamten\nLiftanlage im Fall eines Rückbaus der Erweiterung nötig werde (act. G 5 Rz. 72),\nbelegen die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29. Oktober 2019 mit einer\nSchätzung der mutmasslichen Kosten (act. G 15 Rz. 9). Die von ihnen geltend\ngemachten approximativen Wiederherstellungskosten werden von Vorinstanz und\nBeschwerdegegner (act. G 10 Ziff. 2.3.2 und G 18 Ziff. 2 f.) als nicht ausgewiesen\nerachtet. Dem Protokoll des Augenscheins vom 7. November 2018 sowie der\nStellungnahme der Beschwerdeführer vom 13. November 2018 (act. G 8/17) lässt sich\nnicht entnehmen, dass noch eine Offerte für die Rückbaukosten eingereicht werden\nsollte, wie die Beschwerdeführer geltend machen (act. G 5 Ziff. 73); dies wird von\nSeiten der Vorinstanz im Übrigen auch bestritten (act. G 9 S. 2). So oder anders kann\naber die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang beantragte Befragung\nder Rekurssachbearbeiterin als Zeugin (act. G 15 Rz. 7) unterbleiben, weil die Höhe\nnotwendiger Wiederherstellungskosten, selbst wenn sie im Betrag von CHF 250'000\nausgewiesen wären, aufgrund des fehlenden guten Glaubens nur in geringfügigem\nMass berücksichtigt werden könnte. Es geht nicht an, fahrlässig oder wissentlich\nBauvorschriften (Baubewilligungspflicht von Erweiterungen) ausser Acht zu lassen und\nsich anschliessend der Wiederherstellung unter Berufung auf hohe Kosten zu\nwidersetzen. Die mutmassliche Höhe der Rückbaukosten braucht insofern nicht weiter\ngeklärt zu werden, als es sich vor dem geschilderten Hintergrund zum vornherein nicht\nrechtfertigt, die finanziellen Interessen des Baugesuchstellers am Bestand der illegalen\nBaute bzw. am Verzicht auf die Wiederherstellung höher zu gewichten als das\nöffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bauvorschriften und der\nRechtsgleichheit.\n\n3.3.4.\nDie Baubehörde kann nach Art. 108 Abs. 1 PBG im Einzelfall mit Erteilung einer\nAusnahmebewilligung von Vorschriften dieses Erlasses oder des Baureglements\nabweichen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der\nVorschrift unzweckmässig und unbillig wäre. Die Ausnahmebewilligung ist zulässig,\nwenn sie nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstösst (Art. 108 Abs. 1 lit. a\nPBG), keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b PBG)\nund die Nachbarschaft nicht unzumutbar benachteiligt (Art. 108 Abs. 1 lit. c PBG).\nVorliegend kommt eine Ausnahmebewilligung insofern nicht in Betracht, als mit der\nBewilligung der Erweiterung der Liftaufbaute über die die reglementarische Firsthöhe\nhinaus eine weitere Ausnahme zu der bereits gemachten Ausnahme (vgl. rechtskräftige\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaubewilligung vom 9. Mai 2017) zugelassen würde. Dies liesse sich mit dem Sinn und\nZweck einer Ausnahmebewilligung nicht vereinbaren.\n\n4.\n\n4.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem\nVerfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nAngemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf diesen Betrag wird der Kostenvorschuss\nvon CHF 4'000 angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 500 an die\nBeschwerdeführer zurückerstattet.\n\n4.2.\nBei diesem Verfahrensausgang entfällt ein Anspruch der Beschwerdeführer auf\nausseramtliche Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte haben ebenfalls\nkeinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung\nmit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829); beide stellten auch keinen Antrag.\nHingegen hat der Beschwerdegegner Anspruch auf Entschädigung für das\nBeschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht spricht bei Fehlen einer Kostennote\npraxisgemäss Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6 und Art. 22\nAbs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare\nVerfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist eine\nEntschädigung des obsiegenden Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit\nCHF 3‘000 zuzüglich 4% Barauslagen angemessen (= CHF 120). Die Erstattung der\nMehrwertsteuer (Art. 29 HonO) wurde nicht beantragt.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Beschwerdeführer bezahlen amtliche Kosten von CHF 3'500, unter Anrechnung\ndes von ihnen geleisteten Kostenvorschusses und Rückerstattung des verbleibenden\nBetrages von CHF 500 an sie.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\nDie Beschwerdeführer entschädigen den Beschwerdegegner mit CHF 3'000 zuzüglich\nBarauslagen von CHF 120, ohne Mehrwertsteuer.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16\n"}