{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-124_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6563&type=1563347022&cHash=d46f9bc9f928ab7afb5c753f5c59dff4", "Checksum": "f8811667b44788a5922cd717db9066f2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:39", "Checksum": "d94c9cf3e72702dab2543be3de993f57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht um einen Teil der Liftüberfahrt handelt. Die Erweiterung kann mithin nicht mehr\nals technischer Bauteil im Sinn von Art. 27 Abs. 2 BauR gelten, zumal sie weder dem\ndarunterliegenden Gebäude funktionell dient noch das (durch die Ziehtreppe bereits\nerschlossene) Dachgeschoss erschliesst. Das zusätzliche Öffnen des Schrägdachs und\ndie Erweiterung der Einhausung zwecks zusätzlicher (komfortabler)\nAusstiegsmöglichkeit sowie das gegen Süden eingebaute Fenster sind somit nicht\ntechnisch bedingt, sondern dienen der Verbesserung der Zugänglichkeit (und nicht der\nErschliessung) der nutzbaren Fläche im Estrich. Die Tatsache, dass die Dimensionen\ntechnisch bedingter Aufbauten nicht beschränkt sind (vgl. act. G 5 Rz. 37), vermag zu\nkeinem anderen Schluss zu führen. Für das Verwaltungsgericht besteht unter den\ndargelegten Gegebenheiten insgesamt kein Anlass, die nachvollziehbare und\nvertretbare Würdigung der Vorinstanz (vgl. BGer 1C_434/2012, a.a.O., E. 3.5)\nhinsichtlich der Anwendung von Art. 27 Abs. 2 BauR zu korrigieren. Eine unzulässige\nAuslegung dieser Bestimmung gegen den klaren Wortlaut bzw. ein unzulässiger\nZirkelschluss (act. G 5 Rz. 43) sind aus den dargelegten Gründen nicht ersichtlich.\n\n3.3.3.\nMit Bezug auf die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands blieb\nunbestritten, dass diese die Ausstiegsmöglichkeit im Dachstockwerk (Estrich) -\naufgrund der geringen maximalen Raumhöhe - zwar einschränken und erschweren,\naber auch nicht gänzlich verunmöglichen würde. Nicht nachvollziehbar erscheint in\ndiesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die angeordnete\nMassnahme die Funktionsfähigkeit des Lifts in den anderen Stockwerken\nbeeinträchtigen würde (act. G 5 Rz. 69). Dies umso weniger, als kein Rückbau der am\n9. Mai 2017 rechtskräftig bewilligten Einhausung des Lifts (vgl. act. G 5 Rz. 66) zur\nDiskussion steht. Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer zutreffen sollte,\ndass die Entfernung der Erweiterung zu einem Eindringen von Wasser führen würde\n(act. G 5 Rz. 69), liegt es - wie bereits dargelegt - an ihnen, die notwendigen baulichen\nVorkehren zu treffen und die Anschlüsse zwischen Lifteinhausung und Dach\nentsprechend anzupassen. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte weisen zu Recht\ndarauf hin, dass eine mildere Massnahme (anstelle des angeordneten Rückbaus)\nausser Betracht fällt, zumal die bewilligte Baute die reglementarische Firsthöhe bereits\nohne die Liftaufbauerweiterung überschreitet. Auf den guten Glauben bei Realisierung\nder Erweiterung kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den\nUmständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (vgl. Art. 3 Abs.\n2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB [SR 210]). Die Beschwerdeführer hatten\nfür die in Frage stehenden Umbauten einen Architekten/Bauleiter beauftragt, der mit\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden einschlägigen Rechtsgrundlagen vertraut war und bei allfälligen Unklarheiten in der\nAnwendung derselben weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Ihm hätte\nbekannt sein müssen, dass Abweichungen von der Baubewilligung vom 9. Mai 2017 im\nin Frage stehenden Umfang einer vorgängigen Projektänderungsbewilligung bedurft\nhätten. Auf den guten Glauben kann sich der Architekt daher nicht berufen. Aus dem\nUmstand, dass mit der Baubewilligung vom 9. Mai 2017 eine Aufbaute unter der\nBeurteilung, es handle sich um eine technisch bedingte Liftaufbaute, bewilligt worden\nwar, können die Beschwerdeführer entgegen ihrer Auffassung (act. G 5 Rz. 61 f.) nicht\nihren guten Glauben für die unbewilligte Erweiterung ableiten. Dies gilt auch für ihr\nVorbringen, dass ihnen selbst das Nichterkennen der Unvollständigkeit der mit\nBaugesuch vom 20. April 2017 eingereichten Pläne als Nicht-Baufachleuten nicht zum\nVorwurf gemacht werden könne (act. G 5 Rz. 63). Den Beschwerdeführern sind das\nVerhalten und die fehlende Gutgläubigkeit des von ihnen beauftragten Architekten\nanzurechnen.\n\nAus den Plänen des Nachtragsbaugesuchs (act. G 8/12/8) ergibt sich im Übrigen\nanschaulich, dass es bei der streitigen Erweiterung nicht mehr nur um kleinere\nAnpassungen bzw. untergeordnete bauliche Massnahmen (act. G 5 Rz. 57) geht.\nVielmehr würde diese Erweiterung der bewilligten Baute über die geltende Firsthöhe\nhinaus die bereits bestehende Rechtswidrigkeit verstärken bzw. den umbauten Raum\nvergrössern. Sie liesse sich jedenfalls nicht mehr durch die Bestandes- und\nErweiterungsgarantie rechtfertigen (vgl. Art. 109 Abs. 2 PBG). Die Frage, ob das\nGrundstück des Beschwerdegegners durch die baurechtswidrige Baute eine\n\"empfindliche Wertminderung\" erfährt, wie er geltend macht (act. G 10 S. 9), braucht\nim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher untersucht werden. Denn selbst\nwenn die behauptete Wertminderung zu verneinen wäre und die Abweichungen der\nvorliegenden Art die nachbarlichen Interessen nicht untragbar beeinträchtigen würden,\nwären das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung und\nder Durchsetzung der Baubewilligungen nicht mehr gewährleistet, wenn die streitigen\nAbweichungen toleriert würden. Von daher ist - entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer (act. G 15 Rz. 10) - auch der Einwand eines rechtsmissbräuchlichen\nVerhaltens des Beschwerdegegners unzutreffend. Würde im Streitfall auf eine\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet, so wäre inskünftig bei\nähnlich gelagerten Verstössen eine Durchsetzung der Bauordnung nicht mehr\nsichergestellt und die rechtsgleiche Behandlung der Grundeigentümer nicht mehr\ngewährleistet.\n\n"}