{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-124_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6563&type=1563347022&cHash=d46f9bc9f928ab7afb5c753f5c59dff4", "Checksum": "f8811667b44788a5922cd717db9066f2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:39", "Checksum": "d94c9cf3e72702dab2543be3de993f57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124\n\nVerweigerung der Bewilligung des Nachtragsgesuchs die Funktionsfähigkeit des\nrechtskräftig bewilligten Lifts über alle Geschosse beeinträchtige und im Ergebnis\neinem Widerruf der Bewilligung vom 9. Mai 2017 gleichkomme (vgl. act. G 5 Ziff.\n27-29), erachtete der Rekursentscheid ausdrücklich als nicht belegt (act. G 2 S. 10\nMitte). Damit tat die Vorinstanz ihren materiellen Standpunkt unmissverständlich kund.\nEbenfalls Stellung bezog der Rekursentscheid zu den mit CHF 250'000 geltend\ngemachten Wiederherstellungskosten und erachtete sie als nicht belegt. Unzutreffend\nist daher der Einwand der Beschwerdeführer, der nicht nachgewiesene gute Glaube sei\nals Argument missbraucht worden, dieses Vorbringen im Rekurs nicht oder nur\nbeschränkt zu berücksichtigen (act. G 5 Ziff. 29). Den fehlenden guten Glauben führte\nder Rekursentscheid bezüglich der erwähnten Argumente nur ergänzend (\"… auch …\")\nan (act. G 2 S. 11 E. 5.2 letzter Absatz). Die Vorinstanz brachte somit die die\nwesentlichen Fragen zur Sprache und legte ihren Standpunkt dar. Der Rekursentscheid\nzeigt die für die Vorinstanz wesentlichen Überlegungen in zureichender Weise auf und\nsetzt sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander (vgl. dazu statt vieler\nBGer 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer\nhatten Gelegenheit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hierzu vernehmen zu\nlassen, was sie in der Folge auch taten. Ein Begründungsmangel bzw. eine\nGehörsverletzung liegt angesichts dieser Gegebenheiten nicht vor.\n\n3.3.2.\nHinsichtlich der von den Beschwerdeführern vertretenen Bewilligungsfähigkeit der\nEinhausung für die Liftüberfahrt (act. G 5 Rz. 31) ist vorab festzuhalten, dass eine\nEinhausung - wenn auch ohne die nunmehr zur Diskussion stehende Erweiterung -\nbereits im ursprünglichen Baugesuch enthalten und im Beschluss vom 9. Mai 2017\nbewilligt worden war (vgl. act. G 2/1 Sachverhalt B.a, sowie act. G 8/12/8\nGrundrissplan 1:50 Nachtragseingabe [rot markiert]). Von daher darf davon\nausgegangen werden, dass der Lift entgegen der offenbaren Auffassung der\nBeschwerdeführer (act. G 5 Rz. 49) - auch ohne die erstellte Erweiterung - ausreichend\nwitterungsgeschützt und dementsprechend funktionsfähig realisiert werden kann (vgl.\nFoto Nr. 8 des Rekursaugenscheins; act. G 8/16 Beilage). Die Erweiterung der\nDachaufbaute ermöglicht nach den Feststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen den\nAusstieg aus der Liftkabine im Estrich in aufrechter Haltung (vgl. act. G 2 E. 4.4). Aber\nselbst wenn die Lifttüre nach Entfernung der Erweiterung (teilweise) der Witterung\nausgesetzt wäre (vgl. act. G 5 Rz. 33 und 67; act. G 15 Rz. 4), könnte diesem Umstand\nkein Einfluss auf die Beantwortung der streitigen Frage zukommen. Diesfalls wäre von\nden Beschwerdeführern ein Witterungsschutz in Form einer Abdeckung bzw.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbdichtung anzubringen. Insbesondere vermöchte der erwähnte Umstand nicht zu\nbelegen, dass ohne die streitige Erweiterung (Einhausung) auch die Funktionsfähigkeit\ndes Lifts für die beiden Wohnungen im Erd- und Untergeschoss tangiert wäre, wie die\nBeschwerdeführer geltend machen (act. G 5 Rz. 49 und 69).\n\nIm Weiteren ergab sich am vorinstanzlichen Augenschein vom 7. November 2018, dass\nsich im östlichen Teil des Estrichs eine Tür im Fussboden und eine Ziehtreppe befinden\n(act. G 8/16 S. 3 Ziff. 3 sowie Fotos 1 und 13). Wenn die Beschwerdeführer bestätigen,\ndass der oberhalb der Garage gelegene östliche Teil des Estrichs durch die Ziehtreppe\nerreicht werden kann, eine liftunabhängige Erschliessung des in der westlichen\nGebäudehälfte gelegenen Estrichteils jedoch verneinen (act. G 8/17 Ziff. 2; act. G 5 Ziff.\n61), so erscheint dies als reine Schutzbehauptung. Es ist jedenfalls nicht\nnachvollziehbar, inwiefern vom östlichen Teil des Estrichs her nicht auch der westliche\nTeil sollte erreicht werden können; solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl.\nFotos 1-12 in act. G 8/16 Beilage und Pläne in act. G 8/12). Zur Begründung ihres\nVorbringens, wonach der über dem westlichen Gebäudeteil gelegene Estrichteil\nlediglich mit Lift erschlossen werde (act. G 5 Ziff. 61) weisen die Beschwerdeführer\ndenn auch einzig auf das Fehlen eines direkten Zugangs von ihrer Wohnung zum\nEstrich hin (vgl. act. G 15 Rz. 6), stellen jedoch die Erreichbarkeit des Estrichs über\ndem westlichen Gebäudeteil (vom östlichen Teil aus) als solche nicht in Frage. Selbst\nwenn aber ein Zugang vom östlichen in den westlichen Teil wegen des Lifteinbaus\nnicht mehr möglich sein sollte, könnte dieser planungsbedingte Umstand nicht die\nnachträgliche Bewilligung einer unzulässigen Dachaufbaute wie der im Streit stehenden\nrechtfertigen. Die Erschliessung wäre diesfalls auf andere, rechtmässige Weise zu\nrealisieren.\n\nIn den erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheiden ist regelmässig von \"technisch\nbedingten\" oder \"technisch notwendigen\" Aufbauten die Rede (vorstehende E. 2.2),\nwährend Art. 27 Abs. 2 BauR schlicht von \"technischen\" Bauteilen spricht. Wenn ein\nBauteil \"technisch\" im Sinn von Art. 27 Abs. 2 BauR ist, so muss er - wenn er nicht\nzugleich die technische Ausrüstung selbst darstellt bzw. enthält - zumindest auch\n\"technisch bedingt\" im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sein.\nAndernfalls wäre das Prädikat \"technisch\" ohne Funktion bzw. sinnlos oder aber auf\nden konkreten Sachverhalt nicht zutreffend. Auch wenn vorliegend die streitige\nErweiterung für sich allein keine technische Ausrüstung des Lifts enthält, könnte sie\nallenfalls noch \"technisch\" (durch den Lift) \"bedingt\" sein. Der angefochtene Entscheid\nvermochte indes nachvollziehbar zu begründen, weshalb es sich bei der Erweiterung\n\n"}