{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-124_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6563&type=1563347022&cHash=d46f9bc9f928ab7afb5c753f5c59dff4", "Checksum": "f8811667b44788a5922cd717db9066f2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:39", "Checksum": "d94c9cf3e72702dab2543be3de993f57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124\n\n3.2.\nDie Beschwerdeführer halten fest, im Rahmen des ursprünglichen Baugesuchs vom 20.\nApril 2017 habe für die vorgesehene gewerbliche und private Estrichnutzung die\nZugänglichkeit des oberhalb der Garage im Dachgeschoss gelegenen Estrichs\nkomfortabler gestaltet und daher mit Lift sichergestellt werden sollen. Gegenstand der\nNachtragseingabe vom 9. November 2017 sei denn nun auch die zur Sicherstellung der\nBetriebsbereitschaft des Lifts unabdingbare Ergänzung der Einhausung der bereits\nbewilligten Liftüberfahrt gewesen. Dafür sollte die Überdachung in Richtung Süden\nverlängert und das dadurch oberhalb des bewilligten Dachraums entstehende\nzusätzliche Volumen eingewandet werden. Der angefochtene Rekursentscheid sei in\nmehrfacher Hinsicht willkürlich. Die Verweigerung der Bewilligung des\nNachtragsgesuchs beeinträchtige die Funktionsfähigkeit des rechtskräftig bewilligten\nLifts über alle Geschosse und komme im Ergebnis einem Widerruf der Bewilligung vom\n9. Mai 2017 gleich. Gemäss Rekursentscheid seien diese Argumente aufgrund des\nnicht nachgewiesenen guten Glaubens nur beschränkt zu berücksichtigen. Der gute\nGlaube werde indes von Gesetzes wegen vermutet. Wenn der nicht nachgewiesene\ngute Glaube als Argument dafür missbraucht werde, im Rekursverfahren vorgebrachte\nArgumente nicht bzw. nur beschränkt zu berücksichtigen, stelle dies eine krasse\nVerletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Weiteren folge aus Art. 27 BauR, dass die\nErstellung von Liftüberfahrten generell zulässig sei und sie von Gesetzes wegen als\ntechnische Bauteile gelten würden, welche die reglementarische Firsthöhe nicht\neinhalten müssten. Die Dimensionen der technischen Bauteile würden durch Art. 27\nBauR nicht beschränkt. Auch die Einhausung stelle ein technisches Bauteil im Sinn\ndieser Bestimmung dar. Wenn die Rekursinstanz den klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 2\nBauR (\"technische Bauteile\") unter Heranziehung von Entscheiden des\nVerwaltungsgerichts, welche zur Frage der \"technischen Notwendigkeit\" ergangen und\ndaher für den vorliegenden Fall gar nicht massgebend seien, verbiege, stelle dies eine\nunzulässige Auslegung contra verba mittels unzulässigen Zirkelschlusses dar. Die von\nden Beschwerdeführern vertretene Auslegung von Art. 27 Abs. 2 BauR, wonach die\nnachträglich zur Bewilligung eingegebene Einhausung der Liftüberfahrt zur bereits\nbewilligten Liftüberfahrt zu zählen sei, führe lediglich dazu, dass Bestand und künftige\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFunktionsfähigkeit des bereits bewilligten Lifts sichergestellt werden könnten, ohne\ndass die dafür erforderlichen Dimensionen überschritten würden. Die gesamte\nEstrichfläche sei bereits im Jahr 1980 bewilligt worden und werde durch das\nNachtragsbaugesuch nicht vergrössert. Auch wenn die jetzige Firsthöhe nicht den\nVorgaben des aktuellen BauR entspreche, sei zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus\nrechtmässig bewilligt worden sei und die Bestandes- und Erweiterungsgarantie nach\nArt. 109 PBG geniesse. Die Einhausung der bereits bewilligten Liftüberfahrt erweise\nsich als bloss untergeordnete Massnahme, welche die optische Wahrnehmbarkeit der\nLiftüberfahrt nur minim verändere. Mit dem ersten Baugesuch vom 20. April 2017\nhätten die Beschwerdeführer einen (funktionsfähigen) Lift zur Erschliessung des\nEstrichgeschosses unterbreiten wollen. Dieser Schluss dränge sich umso mehr auf,\nwenn berücksichtigt werde, dass der in der westlichen Gebäudehälfte gelegene Teil\ndes Estrichs entgegen den Feststellungen im Augenscheinprotokoll ausschliesslich mit\nLift erschlossen werden könne. Dies habe die Rekursinstanz aktenwidrig nicht\nberücksichtigt. Die Beschwerdeführer hätten baulich einfach das umgesetzt, was sie in\nguten Treuen bereits für bewilligt gehalten hätten. Im Rahmen der\nVerhältnismässigkeitsprüfung (Wiederherstellung) sei das Interesse der\nBeschwerdeführer für die Beibehaltung der Einhausung für die Liftüberfahrt von der\nVorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die angeordnete\nWiederherstellungsmassnahme würde zu einem undichten Dach und einem infolge\nWitterungseinflusses insgesamt nicht mehr nutzbaren Lift führen, der im Vertrauen auf\ndie im ersten Bewilligungsverfahren erteilte Bewilligung erstellt worden sei. Bei\nEntfernung der Einhausung werde die Funktionsfähigkeit des Lifts für das gesamte\nWohnhaus eingeschränkt. Das obere Liftdrittel rage ohne Witterungsschutz aus dem\nDach und das deswegen undichte Dach werde dazu führen, dass der Lift nicht mehr\nfunktioniere. Die Beschwerdeführerin habe die Rekurssachbearbeiterin anlässlich des\nAugenscheins zweimal gefragt, ob sie zur Prüfung der geschätzten Rückbaukosten\neine Offerte benötige, was zweimal ausdrücklich verneint worden sei (act. G 5 und 15).\n\n3.3.\n\n3.3.1.\nZur Rüge der Beschwerdeführer, dass auf ihre Rekursbegründung nicht eingegangen\nbzw. diese inhaltlich nicht berücksichtigt worden sei (act. G 5 Rz. 25-30), ist\nfestzuhalten, dass der Rekursentscheid die Grundsätze betreffend Einhaltung der\nFirsthöhe darlegte und festhielt, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden\nErweiterung der Liftaufbaute nicht mehr um einen technischen Bauteil handle, für\nwelchen die Firsthöhe nicht einzuhalten wäre. Das Argument, wonach die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}