{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-124_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6563&type=1563347022&cHash=d46f9bc9f928ab7afb5c753f5c59dff4", "Checksum": "f8811667b44788a5922cd717db9066f2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:39", "Checksum": "d94c9cf3e72702dab2543be3de993f57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124\n\n3.1.\nDie Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Höhe der Liftaufbaute ab\nFussboden Estrich von 3.12 m entspreche in etwa der Höhe der Liftkabine (2.19 m)\nplus einem Hohlraum oberhalb der Liftkabine (0.74 m). Die streitige Erweiterung sei\neine Art \"Vorzimmer\" der Liftaufbaute, welche den Ausstieg in aufrechter Haltung aus\nder Liftkabine ermögliche. Die Erweiterung diene dem Zugang zum Estrich mittels Lift.\nSie vergrössere grundsätzlich den nutzbaren Raum im Estrich und ermögliche einen\nungehinderten Zugang zu diesem mittels Lift. Demgegenüber diene sie in keiner Weise\nder darunterliegenden Wohnung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit der\nErweiterung lediglich die oberste Wohnung hätte zugänglich gemacht werden sollen\nund der Lift aus technischen Gründen über das Dach hinaus hätte geführt werden\nmüssen. Die oberste Wohnung sei aber offensichtlich auch ohne Erweiterung mittels\nLift zugänglich. Von einer technisch notwendigen Erweiterung könne deshalb nicht\ngesprochen werden. Dies selbst dann nicht, wenn die Erweiterung als notwendig für\ndie Funktionsfähigkeit des Lifts im Estrich erachtet würde. Unter diesen Umständen\nhätte die Erweiterung der Liftaufbaute die reglementarische Firsthöhe einhalten\nmüssen. Im Weiteren würde selbst eine fälschlicherweise (falsche Anwendung von Art.\n27 Abs. 2 BauR) erteilte Baubewilligung (vom 9. Mai 2017) keinen Anspruch auf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErweiterung eines allenfalls zu Unrecht bewilligten Zustands begründen. Die Interessen\nvon Nachbarn, die im Schutzbereich von Bauvorschriften ständen, gingen in der Regel\ndem Interesse des Bauherrn, eine rechtswidrige Baubewilligung zu erhalten, vor\n(VerwGE B 2009/149 vom 28. Januar 2010 E. 2.3.4 ff.). Die Beschwerdebeteiligte habe\nsomit die Baubewilligung für die Erweiterung der Liftaufbaute zu Recht verweigert\n(act. G 2/1 S. 5-9).\n\nDie im Streit liegende Erweiterung der Liftaufbaute überrage die Firsthöhe des\nrechtskräftig bewilligten Wohnhauses (11.13 m) um weitere rund 0.95 m und messe in\nder Tiefe ca. 1 m bzw. 1.75 m. Bereits die bewilligte Firsthöhe überrage die\nreglementarischen Vorgaben um 1.13 m. Folglich könne die zusätzliche Erweiterung\nder Liftaufbaute nicht als geringfügige Abweichung von den Bauvorschriften qualifiziert\nwerden. Während der Bauarbeiten habe sich nun ergeben, dass sich ein Ausstieg aus\ndem Lift im Estrich als schwierig gestalten würde bzw. in der Planung nicht bedacht\nworden sei. Mit Blick auf die augenfällige Abweichung von den Baugesuchsunterlagen\n(Erweiterung der Liftaufbaute auch in der Tiefe um 1 m bzw. 1.75 m) sei mindestens\nvon einem fahrlässigen Vorgehen der Bauherrschaft auszugehen, was ein gutgläubiges\nHandeln ausschliesse (act. G 2/1 S. 9 f.).\n\nNicht belegt sei, dass die von der Beschwerdebeteiligten angerordnete Massnahme\n(Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) den Ausstieg aus dem Lift im Estrich\nverunmöglichen sowie die Funktionsfähigkeit des Lifts für das gesamte Wohnhaus\neinschränken würde. Hingegen habe festgestellt werden können, dass die\nErschliessung aller Stockwerke auch ohne Lifterweiterung gewährleistet sei. Auch sei\nnicht ersichtlich, inwiefern die Entfernung der Erweiterung die Funktionsfähigkeit des\nLifts für die unterhalb des Estrichs liegenden Stockwerke beeinträchtigen sollte.\nEbenso sei nicht auszuschliessen, dass selbst der Estrich mittels Lift zugänglich\nbleiben werde, auch wenn ein Ausstieg in aufrechter Haltung ohne die Erweiterung\nnicht möglich sei. Im Weiteren seien die von den Beschwerdeführern angeführten\nWiederherstellungskosten von CHF 250'000 nicht ausgewiesen und erschienen massiv\nzu hoch. Mit der Beschwerdebeteiligten sei vielmehr davon auszugehen, dass\ndiesbezüglich nur untergeordnete bauliche Massnahmen zu treffen seien. Dies auch\ndeshalb, weil die Bauarbeiten nach Einreichung des nachträglichen Baugesuchs\neingestellt worden seien bzw. die Erweiterung zum Zeitpunkt des Augenscheins noch\nnicht fertiggestellt gewesen sei. Der Einhaltung der bewilligten Dimension der\nDachaufbaute komme ein öffentliches Interesse zu. Hinzu komme, dass die Interessen\ndes Beschwerdegegners erheblich betroffen seien, da die Lifterweiterung von dessen\nLiegenschaft aus gut sichtbar sei. Es rechtfertige sich nicht, die privaten Interessen der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer am Bestand der illegalen Erweiterung der Liftaufbaute bzw. am\nVerzicht auf die Wiederherstellung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an\nder Durchsetzung der Bauvorschriften und der Rechtsgleichheit. Die Wiederherstellung\nerweise sich als zumutbar. Da sie auch geeignet sei und keine mildere Massnahme\nersichtlich sei, sei die Wiederherstellungsanordnung als verhältnismässig zu beurteilen\n(act. G 2/1 S. 10 f.).\n\n"}