{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-124_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6563&type=1563347022&cHash=d46f9bc9f928ab7afb5c753f5c59dff4", "Checksum": "f8811667b44788a5922cd717db9066f2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:39", "Checksum": "d94c9cf3e72702dab2543be3de993f57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124\n\nB.c.\nIn der Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 bestätigte die Rechtsvertreterin der\nBeschwerdeführer ihre Anträge und Ausführungen (act. G 15). Hierzu äusserte sich die\nRechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit Eingabe vom 8. November 2019 (act. G\n18).\n\nB.d.\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden\nVerfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe\nvom 5. Juni 2019 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung\nvom 2. Juli 2019 (act. G 5) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64\nin Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Beschwerdeführer\nsind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45\nAbs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2.\n\n2.1.\nGegenstand des Rekursverfahrens und des Rekursentscheids bildete einzig die Frage,\nob die Beschwerdebeteiligte die Baubewilligung für die Erweiterung der Liftaufbaute\nnachträglich zu Recht verweigerte (vgl. dazu Planausschnitte in act. G 5 Rz. 20 und 21).\nIm Beschwerdeverfahren können lediglich Sachverhalte, die Gegenstand des\nRekursverfahrens gebildet hatten, beurteilt werden (vgl. Cavelti/Vögeli,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 478 und 579 f.). Auf\nden - die rechtskräftige Baubewilligung vom 9. Mai 2017 betreffenden - Eventualantrag\ndes Beschwerdegegners (act. G 10 Anträge Ziff. 2) sowie die entsprechenden\nDarlegungen (insbesondere act. G 10 Ziff. 1.2.3, 1.2.6 und 2.2.4) ist somit im\nvorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Auch ein Beizug der Akten betreffend\ndas Baugesuch vom 20. April 2017, wie ihn die Beschwerdeführer beantragen (act. G 5\nII. Rz. 8), kann von daher unterbleiben.\n\nDer erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdebeteiligten erging am 8. Mai 2018 (act.\nG 8/12/1) und damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1,\nPBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben ist somit das\nPBG anwendbar.\n\n2.2.\nUnbestritten blieb, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführer mit einer Firsthöhe von\n11.13 m die gemäss Regelbauweise in der Zone W2a zulässige Firsthöhe von 10 m\n(Art. 9 Baureglement der Gemeinde D.__ [BauR]) überschreitet und der Liftaufbau\nsowie dessen Erweiterung die erwähnte Firsthöhe nochmals zusätzlich um 95 cm\nüberragen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BauR ist die Firsthöhe von allen Gebäudeteilen\neinzuhalten. Ausgenommen hiervon sind nach Art. 27 Abs. 2 BauR technische Bauteile\nwie Liftüberfahrten, Lüftungsanlagen, Oblichter, Antennen, Solaranlagen oder Kamine.\nAls \"technisch bedingte\" oder \"technisch notwendige\" Aufbauten wie Kamine,\nVentilationszüge, Liftaufbauten, Antennen, Solarzellen, Sonnenkollektoren usw. sind\nnach der Praxis nur jene Dachaufbauten zu qualifizieren, die dem darunter liegenden\nGebäude funktionell dienen, für dessen Betrieb erforderlich sind und nicht anders als\nüber das Dach geführt werden können (VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 mit\nHinweis auf VerwGE B 2009/104 vom 28. Januar 2010 E. 2.3.4 und VerwGE\nB 2004/149 vom 22. März 2005 E. 2c, www.gerichte.sg.ch, sowie B. Heer, St.\nGallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 657; siehe auch Art. 83\nAbs. 2 PBG).\n\n2.3.\nNach Art. 159 Abs. 1 lit. d PBG verfügt die zuständige Gemeindebehörde die\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wenn durch die Errichtung von\nBauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger\nZustand geschaffen wird. Können Bauten und Anlagen aufgrund materieller\nRechtswidrigkeit auch nachträglich nicht bewilligt werden (vgl. Art. 159 Abs. 1 lit. c\nPBG), folgt daraus aber noch nicht notwendigerweise, dass sie abgebrochen werden\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmüssen. Vielmehr sind in jedem Fall die allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien\ndes Bundesrechts, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des\nSchutzes des guten Glaubens zu berücksichtigen (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bau- und\nPlanungsrecht, Bern 2003, Rz. 1210). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt,\ndass eine Abbruchverfügung nur erlassen werden darf, wenn diese Massnahme bei\nobjektiver Betrachtung als die einzig geeignete erscheint, um einen aktuellen\nbaurechtswidrigen Zustand zu beheben. Sie hat zu unterbleiben, wenn die Abweichung\nvon den Bauvorschriften nur geringfügig ist, wenn der Abbruch nicht im öffentlichen\nInteresse liegt oder wenn die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der einem\nEigentümer aus dem Abbruch erwächst, nicht zu rechtfertigen vermögen. Auf den\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch der bösgläubige Bauherr berufen.\nEr muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden namentlich zum Schutz der\nRechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung dem Interesse an der\nWiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und\ndie dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nur in verringertem Mass\nberücksichtigen (BGE 123 II 255, 111 Ib 224; GVP 1982 Nr. 17; BGer 1P.708/2006 vom\n13. April 2007 E. 5; Heer, a.a.O., Rz. 1211).\n\n3.\n\n"}