{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-124_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6563&type=1563347022&cHash=d46f9bc9f928ab7afb5c753f5c59dff4", "Checksum": "f8811667b44788a5922cd717db9066f2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:39", "Checksum": "d94c9cf3e72702dab2543be3de993f57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/124\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 12.03.2020\nEntscheiddatum: 23.01.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.01.2020\nBaurecht. Art. 108 Abs. 1 und 159 Abs. 1 lit. d PBG (sGS 731.1). Verweigerung\nder nachträglichen Baubewilligung (Ausnahmebewilligung) für die\nErweiterung einer Liftaufbaute durch die Bewilligungsbehörde und\nVerfügung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das\nVerwaltungsgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der\nBewilligungsverweigerung sowie die Wiederherstellungsverfügung. Es hielt\nunter anderem fest, eine Ausnahmebewilligung komme bereits deswegen\nnicht in Betracht, weil mit der Bewilligung der Erweiterung der Liftaufbaute\nüber die die reglementarische Firsthöhe hinaus eine weitere Ausnahme zu\neiner bereits früher in der gleichen Angelegenheit rechtskräftig bewilligten\nAusnahme zugelassen würde. Dies lasse sich mit dem Sinn und Zweck einer\nAusnahmebewilligung nicht vereinbaren (Verwaltungsgericht, B 2019/124).\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit\nUrteil vom 17. Dezember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_131/2020).\n\nEntscheid vom 23. Januar 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Reiter und Zindel; Gerichtsschreiber\nSchmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__,\n\nB.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Bettina Deillon, relevanz.legal,\nTeufener Strasse 11, Postfach 1733, 9001 St. Gallen,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nC.__,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marie-Theres Huser, Kirchenweg 5, Postfach,\n8034 Zürich,\n\nPolitische Gemeinde D.__,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nGegenstand\n\nBaugesuch (Nachtragseingabe, Erweiterung der bewilligten technischen Bauteile,\nGS-Nr. 000, Alte E.__-strasse)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\nA.__ und B.__, D.__, sind Eigentümer des in der Wohnzone 2a gelegenen, mit einem\nWohnhaus überbauten Grundstücks Nr. 000, Grundbuch D.__. Nördlich dieses\nGrundstücks befindet sich, getrennt durch die Alte E.__-Strasse, das Grundstück Nr.\n001 von C.__. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 bewilligte der Gemeinderat D.__ ein\nBaugesuch von A.__ und B.__ für den Umbau des Wohnhauses in drei separate\nWohnungen. Die Baubewilligung, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeinhaltet auch eine den First des Wohnhauses überragende Liftaufbaute (vgl. act. G\n8/12/7 f.). Nachdem anlässlich einer Baukontrolle bei der Liftaufbaute eine Abweichung\nvon den bewilligten Plänen festgestellt worden war, beantragten A.__ und B.__ mit\nNachtragsbaugesuch vom 9. November 2017 bei der Gemeinde D.__ die nachträgliche\nBewilligung der Erweiterung der Liftaufbaute gegen Süden (act. G 8/12/6).\n\nEine gegen dieses Gesuch von C.__ erhobene Einsprache (act. G 8/12/5) hiess der\nGemeinderat D.__ mit Beschluss vom 8. Mai 2018 gut, verweigerte die nachträgliche\nBaubewilligung für die Erweiterung der Liftaufbaute und ordnete die Wiederherstellung\ndes rechtmässigen Zustands an (act. G 8/12/1). Den gegen diesen Beschluss von\nRechtsanwältin Dr. iur. Bettina Deillon, St. Gallen, für A.__ und B.__ erhobenen Rekurs\n(act. G 8/1 und 8/5) wies das Baudepartement, nachdem es mit den\nVerfahrensbeteiligten am 7. November 2018 einen Augenschein vor Ort durchgeführt\nhatte (act. G 8/16), mit Entscheid vom 22. Mai 2019 ab (act. G 2/1).\n\nB.\n\nB.a.\nGegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwältin Deillon für A.__ und B.__ mit\nEingabe vom 5. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei\naufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). In der\nBeschwerdeergänzung vom 2. Juli 2019 bestätigte und begründete die\nRechtsvertreterin das gestellte Rechtsbegehren. Zusätzlich beantragte sie die\nRückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdebeteiligte zur Erteilung der\nBaubewilligung für das Nachtragsbaugesuch vom 9. November 2017 (Ziff. 2), unter\nKosten- und Entschädigungsfolge sowohl für das Beschwerde- als auch für das\nRekursverfahren zulasten Lasten des Beschwerdegegners bzw. der\nBeschwerdebeteiligten (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag,\nVerwaltungsrichter Kurt Steiner habe für die Behandlung der Beschwerdesache in den\nAusstand zu treten (act. G 5).\n\nB.b.\nDie Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 26. August 2019 Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und\näusserte sich ergänzend zu den Vorbringen in der Beschwerde (act. G 7).\nRechtsanwältin lic. iur. Marie-Theres Huser, Zürich, beantragte in der Vernehmlassung\nvom 16. September 2019 (act. G 10) für den Beschwerdegegner Abweisung der\nBeschwerde (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerdebeteiligte anzuweisen, die\nBaubewilligung vom 9. Mai 2017 hinsichtlich der Vertikalerschliessung des über der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGarage liegenden Estrichs mit Lift zu widerrufen sowie eine Rückbauverfügung für die\nganze Dachaufbaute im Sinn der Erwägungen zu verfügen (Ziff. 2). Unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer (Ziff. 3). Die\nBeschwerdebeteiligte beantragte in der Vernehmlassung vom 18. September 2019\nAbweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihren Entscheid vom 8.\nMai 2018 sowie die Ausführungen der Vorinstanz (act. G 11).\n\n"}