Die Beschwerdebeteiligte wird demnach nicht nur die Wiederherstellungsverfügung vom 23. Mai 2017 gegebenenfalls zu vollziehen haben, sondern das Wiederherstellungsverfahren auch auf den – wie sich gezeigt hat – nicht bewilligungsfähigen Rest des Kaninchenstalles ausdehnen müssen. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.