9b/1 Ziff. III/4) verkannte der Beschwerdeführer überdies offenbar, dass sich das Abbruchgesuch mit der Wiederherstellungspflicht deckt und derzeit nichts Anderes als der von ihm selbst als (zulässige) mildere Massnahme propagierte teilweise Abbruch verlangt ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die teilweise Aufhebung der Baubewilligung vom 15. August 2017 abzuweisen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz bestätigten Beschluss der Beschwerdebeteiligten vom 23. Mai 2017 betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie auch diesbezüglich abzuweisen.