verbreiten, liederliche Materialisierung – auf ein grosses, auch nach längerer Dauer noch bestehendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ausgesprochen. Auch was die Verhältnismässigkeit anbetrifft, ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Hier genügt bereits die Beschwerdebegründung nicht, mit der einfach auf die Rekurseingabe verwiesen wird mit der Begründung, es fänden sich keine entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Dies ist nicht der Fall. In jener Eingabe (act. 9b/1 Ziff.